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Pflicht zum Tragen einer FFP2-​Maske

In Arztpraxen gilt für Patienten nach § 3 der aktuellen Eindämmungsverordnung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-​Maske. Diese darf zur Inanspruchnahme von Gesundheitsbehandlungen abgelegt werden, soweit dies erforderlich ist.

Für Ärztinnen und Ärzte sowie deren Beschäftigte besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

 

Das Gilt im Wartebereich und auch wenn Sie alleine im Raum sind.